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   OLG Köln, 18.11.1997 - 9 U 33/97   

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OLG Köln, 18.11.1997 - 9 U 33/97 (https://dejure.org/1997,9568)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.11.1997 - 9 U 33/97 (https://dejure.org/1997,9568)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. November 1997 - 9 U 33/97 (https://dejure.org/1997,9568)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • r+s 1998, 319
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Köln, 14.11.2000 - 9 U 79/00

    Nachweis des äußeren Bildes eines Kraftfahrzeugdiebstahls; Leistungspflichten

    Nach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, VersR 1984, 228; Senat, r+s 1998, 319; r+s 1999, 364 ) tritt bei vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt.
  • OLG Köln, 27.11.2001 - 9 U 202/00

    Kaskoentschädigung wegen Fahrzeugdiebstahls; Leistungsfreiheit einer

    Zu fordern ist jedoch, dass eine derartige Berichtigung vollkommen freiwillig geschieht (vgl. Senat, r + s 1998, 319, 320; r + s 1996, 298, 299; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. 1998, § 6 Rn. 99).
  • OLG Köln, 08.06.1999 - 9 U 135/98

    Fortwirken der Warnfunktion einer ordnungsgemäßen Belehrung im ersten

    Nach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, VersR 1984, 228), der sich der Senat angeschlossen hat ( vgl. z. B. Senat, r+s 1998, 319 ) tritt bei vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt.
  • OLG Köln, 23.02.1998 - 9 U 83/98
    Nach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, VersR 1984, 228), der sich der Senat angeschlossen hat ( vgl. z. B. Senat, r+s 1998, 319 ) tritt bei vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt.
  • OLG Köln, 08.06.1999 - 9 U 171/98
    Nach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, VersR 1984, 228), der sich der Senat angeschlossen hat ( vgl. z. B. Senat, r+s 1998, 319 ) tritt bei vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt.
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